Nachweis zum EWärmeG
In Baden-Württemberg verpflichtet das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Eigentümer von Bestandsgebäuden beim Austausch der Heizungsanlage dazu, mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachzuweisen.
Dieser Nachweis muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden.
Erfüllungsoptionen im Überblick
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen:
- Biomasseheizungen: Einsatz von Holzpellets oder Biogas zur Wärmegewinnung.
- Wärmepumpen: Nutzung von Umweltwärme aus Luft, Wasser oder Erde.
- Fernwärme aus erneuerbaren Quellen: Anschluss an ein geeignetes Wärmenetz.
- Solarthermie: Nutzung von Sonnenenergie zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung.
- Photovoltaik (PV): Stromerzeugung durch PV-Anlage.
- Baulicher Wärmeschutz: Nachweis über entsprechend gut gedämmter Bauteile
- Ersatzmaßnahme: Photovoltaik (PV) zur Stromerzeugung.
- Sanierungsfahrplan
- Biogas oder Bioöl
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